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Statuten des Verbands Schweizer Plastic Recycler

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «Verband Schweizer Plastic Recycler» besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verband besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Sitz des Verbands befindet sich am Domizil seiner Geschäftsstelle gemäss Art. 16 hiernach.

Der Verband ist politisch neutral.

 

Ziel und Zweck

Art. 3

Der Verband hat den Zweck, die Schweizer Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und zu fördern, insbesondere durch

  1. eine flächendeckende gesamtschweizerische Separatsammlung von Kunststoffen aus Haushaltungen, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft, etc.;
  2. Verwertung der Kunststoffe stofflich und thermisch;
  3. Förderung von Anwendungen und Produkten aus Recycling-Kunststoff;
  4. Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz zum Beispiel durch Förderung neuer Arbeitsplätze, Technologien, Investitionen, etc.;
  5. Information der Öffentlichkeit;
  6. Politische Arbeit; Vertretung der gemeinsamen Anliegen gegenüber Behörden, Fachverbänden, privaten Lizenzierungssystemen;
  7. Aus- und Weiterbildung im Kunststoffrecycling.

 

Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Verbands können werden:

  1. Unternehmen aus den Branchen
  • der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft;
  • der thermischen Verwerter von Abfällen;
  • der Kunststoffproduktion und des –handels;
  • des Details- und Grosshandels;

 

  1. das öffentliche Gemeinwesen und
  2. Verbände, Behörden, Ämter sowie andere Organisationen, welche Ziel und Zweck des Verbands anerkennen und zu fördern bereit sind.

 

Art. 5

Wer dem Verband beitreten will, hat an den Vorstand ein schriftliches Beitrittsgesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Austritt
  2. b) Ausschluss
  3. c) Todesfall oder Liquidation bei juristischen Personen

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Jahresende erfolgen.

Ein Mitglied kann vom Vorstand jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

Ein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entstandenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen.

Art. 7

Als Gönner ohne Stimmrecht können dem Verband natürliche und juristische Personen angehören, die den Verband in seinem Ziel und Zweck unterstützen.

 

Organe

Art. 8

Die Organe des Verbands sind

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle (fakultativ)

 

Die Hauptversammlung

Art. 9

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich oder per Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 7 Tage im Voraus schriftlich oder per Mail an den Präsidenten zu richten.

Art. 10

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 11

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

  1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
  2. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  3. Festsetzung des Jahresbudgets und der finanziellen Beiträge der Mitglieder;
  4. Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  5. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
  6. Änderung der Statuten;
  7. Auflösung des Verbands.

Behandlung weiterer gemäss Gesetz und Statuten der Generalversammlung zustehender oder ihr vom Vorstand unterbreiteter Geschäfte.

Art. 12

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder im Verhinderungsfall ein von der Hauptversammlung zu bestimmender Tagespräsident. Der Vorsitzende ernennt einen Protokollführer, der nicht zwingend ein Verbandsmitglied bzw. ein Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein muss. Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, welches durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unterzeichnet wird.

Art. 13

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst soweit diese Statuten oder das Gesetz kein anderes Beschlussquorum vorsehen. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Dem Verband angehörende juristische Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Verbandsmitglied zulässig.

Konzerngesellschaften können nur mit einer Mitgliedschaft vertreten sein.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verband, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Gönner werden zur Hauptversammlung eingeladen haben aber kein Stimmrecht.

 

Der Vorstand

Art. 14

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem Präsidenten
  2. mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

Er konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten selbst. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen so oft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, sofern diese Statuten oder das Gesetz nichts Anderes vorsehen.

Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Zirkularbeschlüsse benötigen das einfache Mehr aller Mitglieder des Vorstandes.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 15

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Vertretung des Verbands nach aussen,
  2. die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung,
  3. die Verwaltung des Verbandsvermögens,
  4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
  5. der Erlass eines Geschäftsreglementes,
  6. das Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen.

Art. 16

Der Vorstand

  1. Kann eine Geschäftsstelle errichten;
  2. kann einen Geschäftsstellenleiter wählen, welcher nicht zwingend ein Mitglied des Verbands sein muss;
  3. ist befugt, die Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen Rahmen an einen Geschäftsstellenleiter zu übertragen, der Geschäftsstellenleiter besorgt die laufenden Geschäfte des Verbands gemäss separatem Reglement;
  4. regelt die Einzelheiten der Geschäftsführung in einem Reglement.

 

Die Revisionsstelle

Art. 17

Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verband seine Buchführung durch eine von der Mitgliederversammlung gewählten Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Verbandsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Verbandsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Art. 18

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. Sie prüft die Geschäfts- und Buchführung des Verbands.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

 

Finanzen

Art. 19

Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben des Verbands bestehen aus

  1. den jährlichen Mitgliederbeiträgen, der jährliche Mitgliederbeitrag der stimmberechtigten Mitglieder wird durch die Hauptversammlung festgelegt;
  2. den Gönnerbeiträgen, der jährliche Gönnerbeitrag beträgt CHF 1.000.-;
  3. Einnahmen für diverse Produkte und Dienstleistungen
  4. den allfälligen Einnahmen aus Veranstaltungen;
  5. dem Vermögensertrag;
  6. den Zuwendungen von privaten und öffentlichen Institutionen.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbands ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Verbands erlischt, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 21

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

 

  1. Statutenänderung und Auflösung

Art. 22

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Wird das Anwesenheitsquorum in der ersten Hauptversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 23

Im Falle der Auflösung des Verbands bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

 

Inkrafttreten

Art. 24

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Mitgliederversammlung vom 4. April 2024 genehmigt und treten per sofort in Kraft.